§§ 106a Abs. 1, 106d, 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V
1. Den Krankenkassen steht aus § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V a. F. ein Überprüfungsrecht in eigener Zuständigkeit zu.
2. Die bundesmantelvertraglichen Haftungsregelungen zwischen Krankenkassen und KÄV sind abschließend.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 6. Senats des BSG vom 23.3.2023 –B6KA14/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA1422R0 –
Anmerkung von Jan-Hendrik Pfeiffer, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-07 |
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