Ob ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder sozialversicherungspflichtig sind, hängt auch bei einer Tätigkeit für eine eingetragene Genossenschaft maßgeblich davon ab, inwieweit sich Art und Umfang der finanziellen Zuwendungen an den gesetzlichen Ehrenamtspauschalen orientieren.
(redaktioneller Orientierungssatz)
Urteil des 12. Senats des BSG vom 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:121223UB12R1121R0 –
Anmerkung von Dr. Thomas Lenz, Frankfurt/Main
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