Das soziale Entschädigungsrecht geht weit über das SGB XIV hinaus – wenn man den Leistungsgrund, die Übernahme kollektiver Verantwortung jenseits des Haftungsrechts i. e. S., zum Ausgangspunkt einer systematischen Erfassung nimmt. Eine Entdeckungsreise durch das bestehende Recht offenbart große Vielgestaltigkeit. Es lassen sich aber für die Übernahme der kollektiven Verantwortung und die Ausgestaltung der Leistungen tragende, verfassungsrechtlich begründbare Grundregeln herausarbeiten.
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