§§ 103 Abs. 2, 105 SGB IX
1. Zur Abgrenzung und zu den Anforderungen der einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGG.
2. Zu den Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung einer Zielvereinbarung i. S. d. § 29 Abs. 4 SGB IX, insbesondere zur Kündigung wegen mangelnder Mitwirkung bei einer erforderlichen Bedarfsermittlung nach dem SGB IX.
3. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts über die Bewilligung eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX für die Zukunft richtet sich bei einer Kündigung der zugrunde liegenden Zielvereinbarung nach § 29 Abs.
4 Satz 7 SGB IX i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Sie hat gegenüber einer Rücknahme des Bescheides nach § 45 SGB X Vorrang. 4. Die Beschränkung eines persönlichen Budgets bzw. eines Teilbudgets betreffend Leistungen nach Teil 2 des SGB IX auf Fachleistungen der Eingliederungshilfe kann wegen der nach § 103 Abs. 2 SGB IX (sog. Lebenslagenmodell) in das Budget einzubeziehenden Leistungen der häuslichen Pflege zur Rechtswidrigkeit des Gesamtbudgets führen.
(amtliche Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.7.2025 – L 8 SO 47/25 B ER – ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0707.8SO47.25.00 –
Anmerkung von Wolfgang Eicher, Kassel
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.01.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-05 |
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