Private fachkundige Stellen sollen auch über die arbeitspolitische Zweckmäßigkeit bei der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen entscheiden. Der Beitrag stellt in Frage, ob dies sinnvoll ist und welche Rechtsfolgen sich hieraus für die gerichtliche Überprüfbarkeit ergeben. Die bisherige Rechtsprechung des BSG dürfte auf die Neuregelung nicht übertragbar sein.
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