Selektivverträge galten noch vor wenigen Jahren als zentrales Instrument einer wettbewerblichen Ausrichtung der vertragsärztlichen Versorgung. Mittlerweile ist es um diese Verträge angesichts rechtlicher Hindernisse und den in der Praxis zum Teil erbittert geführten Auseinandersetzungen der Vertragsparteien still geworden. Auch das Interesse des Gesetzgebers an einer (Wieder-)Belebung scheint spürbar nachgelassen zu haben – darauf deutet auch das jüngste Reformgesetz (GKV-VStG, GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I 2011, S. 2983) hin. Der Beitrag benennt die rechtlichen Hindernisse für einen Wettbewerb durch Selektivverträge und stellt die maßgeblichen Änderungen durch das GKV-VStG dar.
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