Die den Versicherungsschutz erhaltende „geringfügige Unterbrechung“ eines Weges ist in vieler Munde. Das BSG hält immer noch an dieser Rechtsfigur fest. Die aktuellen Entscheidungen zeigen aber nur, wann keine geringfügige Unterbrechung eines Weges vorliegt. Gibt es überhaupt noch einen Anwendungsbereich?
Dieser Beitrag soll eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung des Unfallsenats im Bereich Wegeunfallversicherung skizzieren und aufzeigen, dass der Weg des BSG grundsätzlich richtig ist, aber im Bereich der geringfügigen Unterbrechung und Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Wegezurücklegung nicht mehr ganz schlüssig scheint.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-06 |
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