§§ 31 Abs. 6, 106 Abs. 3, 106b, 106c SGB V; § 45 SGB I
1. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V (Versorgung mit Cannabis) dient nicht nur der vorgezogenen Prüfungsprärogative der Krankenkasse, sondern auch der Entlastung vom Regressrisiko für verordnende Leistungserbringer.
2. Rahmenvorgaben der KBV und des GKV-Spitzenverbandes sind nicht geeignet, die bundesrechtlichen Anordnungen zum Fristlauf zu modifizieren.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil vom 26.3.2025 – B 6 KA 2/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:260325UB6KA224R0 –
Anmerkung von Dr. Jana Schäfer-Kuczynski, M.mel., Frankfurt/Main
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.03.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-03 |
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