„Denn der Sachverhalt entscheidet den Fall.“ Mit dieser zutreffenden Feststellung hat Zuck in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 18.11.2010 seine Forderung begründet, dass auch Rechtsanwälte zu Richtern am BVerfG ernannt werden müssen. Er hat damit aber zugleich prägnant zusammengefasst, dass die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in allen gerichtlichen Verfahren eine der wichtigsten Aufgaben der Gerichte überhaupt ist. Der Umstand, dass die Revisionsinstanz nur der rechtlichen Überprüfung eines Urteils dient, ergibt sich aus dem Gesetz und beruht auf prozessökonomischen Erwägungen. Damit soll der Gefahr einer “Endlosigkeit” (so das BVerwG in einer Entscheidung aus dem Jahr 1992) des gerichtlichen Verfahrens vorgebeugt und verhindert werden, dass einer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berufungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird. Daraus folgt nicht, dass die Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts im Verhältnis zur Subsumtion eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Im Gegenteil. Das BVerfG hat in seiner Sorgerechtsentscheidung vom 19.11.2014 (NJW 2015, 32) deutlich gemacht, dass eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zur Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Entscheidungen führen kann. Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung sind also keine Gegensätze, sondern untrennbar miteinander verbunden. Worauf es entscheidungserheblich ankommt, kann ohnedies nur beurteilen, wer die Rechtslage kennt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-04 |
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