Zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 7 SGB II eine Regelung zur Übernahme der Aufwendungen für eine dezentrale Warmwasserversorgung geschaffen. Exakt zehn Jahre später – zum 1.1.2021 – wurde die Regelung als Reaktion auf die bis dato ergangene Rechtsprechung des BSG neugefasst. Der Beitrag beleuchtet die bisherige Entwicklung der Rechtsprechung sowie der Rechtsauslegung und befasst sich mit der Rechtsfrage, ob von den Warmwasserpauschalen abweichende tatsächliche Aufwendungen, die den Grenzwert der angemessenen Aufwendungen übersteigen, regelmäßig erst nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens in abgesenkter Höhe anerkannt werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.05.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-05-06 |
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