Die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte im Sozialrecht erweist sich als besondere Herausforderung. Nicht nur der Vertrauensschutz des Begünstigten ist zu berücksichtigen; vielmehr gilt es auch die in § 45 SGB X normierten zeitlichen Restriktionen zu beachten. Gerade deren entsprechende Anwendung im Rahmen von § 48 SGB X wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-05 |
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