Die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte im Sozialrecht erweist sich als besondere Herausforderung. Nicht nur der Vertrauensschutz des Begünstigten ist zu berücksichtigen; vielmehr gilt es auch die in § 45 SGB X normierten zeitlichen Restriktionen zu beachten. Gerade deren entsprechende Anwendung im Rahmen von § 48 SGB X wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf.
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