Die Neuformulierung des § 199 Abs. 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, zu dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, birgt für die Behörden wegen der 2. Alternative (grob fahrlässige Unkenntnis) Gefahren, denen es zu begegnen gilt.
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