Kaum ein Rechtsgebiet unterliegend fortwährend derartigen Veränderungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Hiervon nicht unberührt können die gerichtlichen Zuständigkeiten bleiben, die im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Unterscheidung von Fachkammern für die (allgemeine) Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung und für das Vertragsarztrecht geprägt ist (vgl. zum Fachkammerprinzip grundlegend § 10 Abs. 1 SGG und speziell zum Vertragsarztrecht § 10 Abs. 2 SGG), die vor allem für die Besetzung der Richterbänke von Bedeutung ist (§ 12 Abs. 2, 3 SGG). Die angesprochenen Veränderungen haben eine Diskussion zwischen den betroffenen Senaten des Bundessozialgerichts (BSG) über die jeweiligen Zuständigkeiten ausgelöst, die nun zu einem gemeinsamen und übereinstimmenden Ergebnis geführt hat. Dies wird nachfolgend dokumentiert, da es Richtschnur für die Beantwortung vergleichbarer Fragen in den Instanzgerichten sein kann.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-31 |
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