Bei der Anwendung des § 46 Abs. 3 SGB VII über das Ende der Verletztengeldzahlung stellen sich zahlreiche Fragen. Es erstaunt daher, dass sich insoweit die Verwaltungspraxis der Unfallversicherungsträger wohl nur selten einer gerichtlichen Überprüfung stellen musste. Die vorliegende Abhandlung betrachtet allein das Ende der Verletztengeldzahlung, insbesondere die Beendigungstatbestände des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII.
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