Zum 1. Juli 2008 ist in § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB XI geregelt worden, dass Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden haben. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass jedenfalls im Rahmen des SGB XI ein Anspruch auf gleichgeschlechtliche Pflege nicht gewährt werden soll. Im Folgenden wird dargelegt, dass unabhängig von der Neuregelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB XI privatrechtlich grundsätzlich ein Anspruch auf gleichgeschlechtliche Pflege besteht. Rechtliche Grundlage hierfür ist der zwischen dem Erbringer stationärer oder ambulanter Pflegeleistungen und der pflegebedürftigen Person abgeschlossene Heimvertrag bzw. Pflegevertrag in Verbindung mit der Schutzpflichtregelung des § 241 Abs. 2 BGB.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.12.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-12-10 |
Seiten 698 - 704
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