§ 116 SGB X hat an der Nahtstelle zum Haftungsrecht eine erhebliche praktische Relevanz, aber keine leicht zugänglichen Regelungsinhalte. Daher wird zunächst seine Grundstruktur nebst Familienprivileg dargestellt. Die Norm arbeitet hinsichtlich der regressberechtigten Träger mit einer Art Zwitter-Regelungstechnik: in Absatz 1 sind Träger angesprochen, für die § 116 SGB X unmittelbare Anwendung findet, während Absatz 10 einzelne Behörden als Träger im Sinne des Absatz 1 fingiert. Ungeachtet eines etwaigen tieferen Sinns dieser Regelungstechnik werden hier der Trägerbegriff selbst und seine Reichweite untersucht und gesetzliche Neuerungen einbezogen.
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