Der Beitrag befasst sich nach einer Einführung zunächst – unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung – mit der Frage, ob auch im gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung über die Notwendigkeit die Zuziehung eines Rechtsanwalts im vorgelagerten Widerspruchsverfahren zu treffen ist. Gegen die überwiegende Auffassung wird im Einzelnen dargelegt, dass für diese Entscheidung der Kammervorsitzende zuständig ist und nicht der Kostenbeamte. Es folgen noch Ausführungen zum Rechtsschutz und eine Zusammenfassung.
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