Der nachfolgende Beitrag soll zeigen, dass nicht alle Neuerungen des Prozessrechts, die vordergründig (insbesondere aus fiskalischer Sicht) Sinn zu machen scheinen, den Interessen der rechtsuchenden Kläger in Sozialgerichtsverfahren genügen. Aus der (möglicherweise parteiischen) Sicht eines Behördenvertreters, dem die Führung von Sozialgerichtsverfahren obliegt, wird eindringlich darauf plädiert, von dem Instrumentarium der Zurückverweisung eines Streitverfahrens an die Verwaltung sparsamen und im Kontext mit Leistungsklagen (z. B. auf Rentengewährung) im Interesse der Kläger gar keinen Gebrauch zu machen.
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