Mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 7.8.1996 sollte ausgehend vom Postulat der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beruflichen und der allgemeinen Bildung mit der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII eine Gleichbehandlung der Schüler an privaten berufsbildenden Schulen mit den Schülern an privaten allgemeinbildenden Schulen und ebenso den entsprechenden öffentlichen berufsbildenden Schulen auch hinsichtlich der Beitragsbelastung in der gesetzlichen Unfallversicherung erreicht werden. Dies gewährleistet die Beitragsfreiheit der Schüler an den nach dem Landesschulrecht genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen.
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