§§ 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AltTZG; §§ 37b a. F. (heute § 38), 122 SGB III
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er auf dem aus Anlass des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit freigemachten Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der zwar arbeitsuchend, nicht jedoch arbeitslos gemeldet ist.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 3. 12. 2009 – B 11 AL 40/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg
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