§ 130a Abs. 3a SGB V
1. Der Wortlaut des erweiterten Preismoratoriums nach § 130a Abs. 3a Satz 4 SGB V ist eng am Zweck einer möglichst effektiven Senkung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung auszulegen.
2. Die Existenz mehrerer Referenzarzneimittel steht der Anwendung des § 130a Abs. 3a Satz 4 SGB V nicht entgegen.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 3. Senats vom 13.3.2025 – B 3 KR 16/23 R – ECLI: DE:BSG:2025:130325UB3KR1623R0 –
Anmerkung von Amelie Folttmann, Frankfurt/Main
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.01.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-05 |
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