Seit 2021 eröffnet das Soziale Entschädigungsrecht Geschädigten, Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden die Möglichkeit, psychotherapeutische (Früh-)Intervention in Traumaambulanzen in Anspruch zu nehmen. Der Beitrag beleuchtet das diesbezügliche Leistungserbringungsrecht und unterzieht die §§ 37, 38 SGB XIV sowie die Traumaambulanz-Verordnung einer kritischen Überprüfung. Dabei zeigen sich verfassungsrechtliche Probleme sowie systematische Ungereimtheiten, während wichtige leistungserbringungsrechtliche Aspekte ungeregelt bleiben.
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