Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schutz von Sozialleistungsansprüchen durch die Eigentumsgarantie der EMRK findet hierzulande meist nur wenig Beachtung, da sie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) überschattet wird. Dabei ist auch die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs in Deutschland aus verschiedenen Gründen praktisch relevant. Die EMRK gilt als völkerrechtlicher Vertrag im Rang einfachen Bundesrechts und steht damit auf derselben normenhierarchischen Ebene wie beispielsweise die verschiedenen Bücher des Sozialgesetzbuchs. Die Konvention ist ebenso bei der Auslegung des GG, insbesondere der Grundrechte, zu beachten. Sicherlich werden grundrechtliche Fragestellungen im sozialrechtlichen Tagesgeschäft nicht ständig sichtbar. Als häufig unsichtbar bleibendes Fundament unterliegen sie jedoch dem gesamten Sozialrecht, das häufig erst dann richtig zutage tritt, wenn Bürger den Weg nach Karlsruhe und Straßburg beschreiten. Schließlich besitzt die Rechtsprechung des EGMR, so das BVerfG, eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für das deutsche Recht. Der folgende Beitrag stellt die Eigentumsgarantie der Konvention und die zu dieser ergangene Rechtsprechung des EGMR vor und zeigt dabei die zahlreichen Bezüge zum (einfachen) Sozialrecht, zum GG und zur EU-Grundrechtecharta (GRCh) auf. Auf dieser Grundlage plädiert der Beitrag für eine intensivere Auseinandersetzung mit diesem häufig übersehenen Aspekt der Straßburger Rechtsprechung und dem grund- und menschenrechtlichen Unterbau des Sozialrechts insgesamt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.08.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
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