Dieser Beitrag will über die Vorschäden im technischen Sinn hinaus sämtliche „mitgebrachten“ gesundheitlichen Faktoren ins Visier nehmen. Ausgeklammert bleibt eine Erörterung im Hinblick auf die besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG und auf besondere Qualifikationen, wie die Hilflosigkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-04 |
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