§ 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV sieht die bürgengleiche Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer vor. Die Entscheidung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP führt dazu, sich Gedanken über den Zweck dieser Haftung zu machen: Ist sie auch dann zu rechtfertigen, wenn Beitragsnachzahlungen in Folge des Wegfalls eines Tarifvertrages zu entrichten sind?
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