Verschiedene universitäre Ausbildungsgänge ermöglichen den Examenskandidaten nach erfolgreicher Prüfung neben der Möglichkeit eines Verbesserungsversuchs auch teilweise die Wiederholung der Prüfung nach einem sogenannten Freiversuch. Treten beispielsweise Studierende der Studiengänge der Rechtswissenschaft und des Lehramts ihre Examensprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit an, so gilt die Prüfung bei einem Fehlversuch nicht als unternommen. Zudem ermöglicht dieser Freiversuch die Wiederholung einer bestandenen erstmaligen Prüfung zur Verbesserung der erreichten Note. In diesem Zusammenhang ergeben sich unterhalts- und sozial(versicherungs-)rechtliche Fragestellungen. Letztmalig nahm das OLG Bremen im Beschlusswege ausführlich zu den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen eines Freiversuchs in der juristischen Ausbildung Stellung. Dies zum Anlass nehmend beleuchtet der Verfasser in der folgenden Abhandlung unterhalts- sowie sozial(versicherungs-)rechtliche Fragestellungen am Beispiel der juristischen Ausbildung.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.10.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-02 |
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