Der Rettungsdienst ist im SGB V bislang nur als Transportleistung abgebildet. Seine Kosten steigen stark und weichen zwischen den Ländern erheblich voneinander ab. Der Beitrag untersucht, welche Instrumente den Krankenkassen zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stehen – insbesondere die durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verschärfte Festbetragsregelung des § 133 Abs. 2 SGB V –, was das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung ändert und wo Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Untermaßverbot, Leistungsanspruch der Versicherten) Wirtschaftlichkeitserwägungen Grenzen setzt.
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