Die Suche nach der statthaften Klageart erweist sich im Sozialrecht auf den ersten Blick als besondere Herausforderung. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG kennt das SGG eine spezifische Klageart; aber auch im Übrigen werden die Klagearten des SGG auf eine für den durch die Verwaltungsgerichtsordnung sozialisierten Juristen erstaunliche Weise miteinander kombiniert. Dieser Umgang mit den Klagearten mag dogmatisch überzeugend sein; in der Sache verbessert er die Rechtsstellung des Klägers allerdings nur marginal.
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