Die Kostenübernahme von Taxifahrten durch den Sozialhilfeträger ist gerechtfertigt, da die behinderungsbedingten Beförderungskosten als privilegierte Leistung der Eingliederungshilfe anzusehen sind, wenn sie darauf abzielen, eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 8. Senats vom 8.5.2024 – B 8 SO 3/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:080524UB8SO323R0 – Anmerkung von PhDr. Andreas Jordan, LL. M., Kassel
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