Eine formgerechte Revisionsbegründung erfordert eine kurze Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zur Versicherungspflicht als Beschäftigter in der GRV bei einer Tätigkeit als Synchronsprecher, die als „unständig Beschäftigung“ i. S. d. § 163 Abs. 1 SGB VI angesehen wird.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R –
Anmerkung von Dr. Andy Groth, Schleswig
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