§§ 41, 42, 33, 82 SGB XII
Sterbegeldversicherungen, die erst nach Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen werden, sind im Rahmen von § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII gerechtfertigt, wenn bei ihrem Abschluss ein in der Person des Leistungsempfängers liegender individueller Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung vorliegt. Das Erreichen der Regelaltersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII ist eine ausreichende Rechtfertigung. Neben der Rechtfertigung ist auch die Angemessenheit dieser Sterbegeldversicherung zu prüfen.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 8. Senats vom 18.12.2024 – B 8 SO 8/23 R – ECLI:DE:BSG:2024:181224UB8SO823R0 –
Anmerkung von Walter Böttiger, Stuttgart
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.01.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-05 |
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