Bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung grundrechtsrelevanter Regelungen hat das BVerfG in der neuen Entscheidung zu Preisabschlägen für Arzneimittelhersteller weitaus direkter und deutlicher als in der bisherigen Rechtsprechung auf das Ziel einer „Kostendämpfung“ abgestellt. In methodischer Hinsicht ist dem entgegenzuhalten, dass aus Einschätzungen finanzieller Gegebenheiten und darauf gestützten politischen Zielsetzungen keine juristischen Schlüsse zu ziehen sind. Die Rechtfertigung der „Pharmarabatte“ nach § 130a SGB V kann allein durch eine Aufarbeitung der zugrundeliegenden rechtlichen Regelungszusammenhänge gewonnen werden, hier vor allem durch die genaue Bestimmung „destruktiver“ Effekte, wie sie sich aus einer „Kollision“ sozialversicherungs- und arzneimittelrechtlicher Regelungsansätze und Bestimmungen ergeben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.10.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-02 |
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