§ 109 SGB V; § 17b KHG; §§ 7, 8, 9 KHEntgG; Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2013 in Verbindung mit OPS (2013) 8-980
Eine Intensivstation muss für die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nicht alle denkbaren intensivmedizinisch zu behandelnden Fälle nach ihrer Ausstattung bewältigen können, aber über eine Ausstattung verfügen, die die Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen vitalen oder elementaren Funktionen lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, nach den maßgeblichen ärztlichen Standards grundsätzlich ermöglicht.
(amtlicher Leitsatz)
BSG, Urteil des 1. Senats vom 27.8.2025 – B 1 KR 28/24 R – ECLI: DE:BSG:2025:270825UB1KR2824R0 –
Anmerkung von Dr. Elisa Fontaine, Hamburg
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