§§ 15 Abs. 2, 75b, 75c, 217f Abs. 4b Satz 4, 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
1. Versicherte haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Versicherungsnachweises in Papierform als Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 SGB V. Weist ein Versicherter seine Berechtigung nicht mittels eGK nach, muss er den sich daraus ergebenden Nachteil hinnehmen.
2. Die Obliegenheit der Verwendung der eGK und die damit verbundene elektronische Datenverarbeitung über die Telematikinfrastruktur sind rechtmäßig und verstoßen weder gegen die DS-GVO, noch gegen nationales Verfassungsrecht oder die Unionsgrundrechte.
3. Die Frage, ob die DS-GVO wegen Art. 168 Abs. 7 Satz 1 und 2 AEUV im Gesundheits- und Sozialbereich überhaupt unmittelbar Anwendung findet, kann offen bleiben, wenn die betreffenden Regelungen im nationalen Recht mit der DS-GVO vereinbar sind.
4. Tatsächliche Datenschutzverstöße und Sicherheitsmängel sind über die speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe nach Art. 77 ff. DS-GVO i. V. m. §§ 81 ff. SGB X geltend zu machen.
Orientierungssatz des Verfassers der Anmerkung, kein amtl. Leitsatz
Urteil des 1. Senats des BSG vom 20.1.2021 – B 1 KR 7/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR720R0 –
Anmerkung von Dr. Philipp Kircher, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-05 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: