§§ 188 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
Die obligatorische Anschlusskrankenversicherung wird beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung, nicht aber wegen der beendeten Mitgliedschaft des Stammversicherten ausgelöst.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 29.3.2022 – B 12 KR 15/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:290322UB12KR1520R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Eutin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-06 |
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