§§ 107, 109 Abs. 4 S. 3 SGB X; § 17b Abs. 1 S. 10 KHG
1. Hat das Sozialgericht den beigeladenen Leistungsträger zur Zahlung verurteilt und verteidigt der Kläger dessen Verurteilung im Berufungsverfahren, begehrt er sinngemäß gleichwohl in erster Linie Zahlung vom beklagten Träger, weil die Verurteilung des Beigeladenen gegenüber jener des Beklagten nur subsidiär ist.
2. Zahlt ein Leistungsträger einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund eine Vergütung, die ein anderer Leistungsträger schuldet, gilt dessen Schuld nicht nach den Grundsätzen für Sozialleistungsberechtigte bei Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern als erfüllt.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 28.3.2017 – B 1 KR 15/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:280317UB1KR1516R0 –
Anmerkung von Dr. Christian Burkiczak, Karlsruhe/Stuttgart
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