Im Verfahren gegen eine sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II kann unmittelbar auf Leistungen geklagt werden. Im Verfahren gegen eine sog. Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II sind erstmals im Klageverfahren vorgelegte Unterlagen vorbehaltlich einer prozessualen Präklusion nach §§ 106a, 153, 157a SGG zu berücksichtigen.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Urteil des 4. Senats des BSG vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R –
ECLI:DE:BSG:2022:291122UB4AS6421R0 – Anmerkung von Dr. Davor Šušnjar
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