Art. 3 Abs. 1, Art 14 Abs. 1 GG; §§ 77 Abs. 2, 237 Abs. 3, 4 SGB VI
Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 11. 11. 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. –
Anmerkung von Prof. Dr. Joachim Becker, Humboldt-Universität zu Berlin, Richter am Sozialgericht, Wiesbaden
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