1. Zeiten der Bereitschaftspflege sind weder Kindererziehungszeiten noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Bereitschaftspflegeverhältnis später in ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis wandelt.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 16.6.2016 – B 13 R 15/14 R
Anmerkung von Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms, Hamburg
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