§ 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG
§ 6 Abs. 6 AAÜG lässt die bloße Glaubhaftmachung eines Arbeitsentgeltanteils im Ausnahmefall hinreichend sein, wenn der andere Teil des die Versorgungsanwartschaft begründenden Entgelts nachgewiesen ist. Der lediglich glaubhaft gemachte Teil ist um ein Sechstel zu kürzen. Eine weitere Reduzierung des Beweismaßstabes in Gestalt einer Schätzungsbefugnis der Vergütung ist nicht zulässig (Anschluss an BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R, SGb 2018, 165 ff.).
(Redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 – B 5 RS 7/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:280618UB5RS717R0 –
Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: