§ 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG
§ 6 Abs. 6 AAÜG lässt die bloße Glaubhaftmachung eines Arbeitsentgeltanteils im Ausnahmefall hinreichend sein, wenn der andere Teil des die Versorgungsanwartschaft begründenden Entgelts nachgewiesen ist. Der lediglich glaubhaft gemachte Teil ist um ein Sechstel zu kürzen. Eine weitere Reduzierung des Beweismaßstabes in Gestalt einer Schätzungsbefugnis der Vergütung ist nicht zulässig (Anschluss an BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R, SGb 2018, 165 ff.).
(Redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 – B 5 RS 7/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:280618UB5RS717R0 –
Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
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