Der Beitrag erläutert am Beispiel von Messdienern in der römisch-katholischen Kirche, wieso das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Fälle sexualisierter Gewalt erfasst. Einschlägig ist eine Regelung der sog. unechten Unfallversicherung, in deren Licht der Begriff des Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 SGB VII) problemadäquat auszulegen ist. Da beim zuständigen Unfallversicherungsträger, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), zahlreiche Fälle anhängig sind, ist das Thema praxisrelevant.
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