Der Beitrag erläutert am Beispiel von Messdienern in der römisch-katholischen Kirche, wieso das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Fälle sexualisierter Gewalt erfasst. Einschlägig ist eine Regelung der sog. unechten Unfallversicherung, in deren Licht der Begriff des Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 SGB VII) problemadäquat auszulegen ist. Da beim zuständigen Unfallversicherungsträger, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), zahlreiche Fälle anhängig sind, ist das Thema praxisrelevant.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.05.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-05 |
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