§§ 293 Abs. 4, 295 Abs. 2, 3 SGB V; § 12 Abs. 3 SGG
1. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen haben den Krankenkassen die (Zahn-)Arztnummer in unverschlüsselter Form zu übermitteln.
2. Die Partner der Bundesmantelverträge sind nicht berechtigt, hiervon abweichend eine lediglich verschlüsselte Übermittlung der Zahnarztnummer zu vereinbaren.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 2.4.2014 – B 6 KA 19/13 R –
Anmerkung Prof. Dr. Ingo Heberlein, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
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