Im ersten Teil dieses Beitrags (abgedruckt in SGb 2019, 326 ff.) wurde aufgezeigt, dass das bis dato geltende Vergütungssystem, das auf materieller Ebene an die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit anknüpft und auf formeller Ebene durch Publizitätsvorschriften abgesichert wird, als systemkonformes und verfassungsgemäßes Konzept zur Gewährleistung angemessener Vorstandsbezüge führt. Inwieweit hiervon ausgehend eine Novellierung dieses Systems durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) rechtliche Bedenken aufwirft, wird im Folgenden zu erörtern sein.
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