Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz1 hat am 30.7.2026 auch eine bedeutsame Neuregelung zum Umgang mit neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) Eingang in das SGB V gefunden. § 137h SGB V ist seitdem nicht mehr auf Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse beschränkt, sondern erstreckt ein obligatorisches Vorabprüfungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) auf alle Methoden, für die eine NUB-Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die Regelung hat das Potenzial, den Umgang des SGB V mit innovativer Medizin im Krankenhaus grundlegend zu verändern. Auch für die bisherige Rechtsprechung des BSG ergeben sich Konsequenzen. Der Beitrag erläutert die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung, die Neuregelung, deren Auswirkungen auf die BSG-Rechtsprechung, die Privilegierung der Hochschulkliniken und weist abschließend auf zukünftige Regelungsoptionen hin.
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