| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-05 |
Der Beitrag erläutert am Beispiel von Messdienern in der römisch-katholischen Kirche, wieso das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Fälle sexualisierter Gewalt erfasst. Einschlägig ist eine Regelung der sog. unechten Unfallversicherung, in deren Licht der Begriff des Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 SGB VII) problemadäquat auszulegen ist.
Mit Blick auf Ehegatten erscheint die Mitversicherung in der GKV als überholt. Sie entspricht nicht den gesellschaftlichen Vorstellungen von der Berufstätigkeit beider Ehegatten; durch die umfassenden Ansprüche auf Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen wurde die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit erheblich erleichtert.
Das Recht der Sozialen Entschädigung weist auch nach seiner Reform eine internationale Dimension auf, die es im Lichte ihrer völker- und unionsrechtlichen Bezüge unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung zu untersuchen und darzustellen gilt.
Die gesetzliche Krankenversicherung leidet seit Jahrzehnten an multiplen chronischen Störungen des legislativen Wohlbefindens. Nahezu alle bisher eingeschlagenen parlamentarisch verordneten Therapien haben indes keine durchgreifenden Verbesserungen erzielt.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 6. Senats vom 26.3.2025 – B 6 KA 6/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:260325UB6KA624R0 –
Anmerkung von Dr. Bernhard Opolony, München
BSG, Urteil des 5. Senats vom 27.3.2025 – B 5 R 2/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:270325UB5R224R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Yasemin Körtek, Mannheim
BSG, Urteil des 2. Senats vom 24. 9. 2025 – B 2 U 11/23 R – ECLI:DE:BSG:2025:240925UB2U1123R0 –
Anmerkung von Tobias Schlaeger, Essen
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