DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
Die Leistungserbringung durch Krankenhäuser ist im rechtlichen Schnittfeld von mehreren Gesetzen angesiedelt. Im Streitfall entscheiden – je nach Streitgegenstand – unterschiedliche Gerichtsbarkeiten. Das war schon immer misslich, weil SGB V einerseits und KHG/KHEntgG andererseits eng miteinander verwoben sind und damit divergierende Entscheidungen zu letztlich identischen Rechtsfragen drohen. Durch die Ende 2024 in Kraft getretene Krankenhausreform hat sich die Situation noch einmal deutlich verschärft. Es gibt gute Gründe, die Thematik vollständig in die Hände der Sozialgerichte zu legen.
Der zweite Teil setzt den ersten Teil des Beitrags aus Heft 8/2025 der SGb fort, der sich mit der Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Inklusionsbetriebe befasst.
Die Verfasser geben einen Überblick über die geplante Struktur der neuen eingliederungshilfe-rechtlichen Regelungen des SGB VIII und zeigen sich abzeichnende Probleme und mögliche Lösungen auf. Dabei soll die praktische Rechtsanwendung besonders in den Blick genommen werden, wenn es darum geht, nach dem 1. Januar 2028 inklusives Jugendhilferecht konkret umzusetzen.
In der neueren Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Status von Honorarlehrkräften in Einrichtungen wie Musik- und Kunstschulen oder Volkshochschulen treten in einer eigenartigen Zuspitzung elementare Probleme zutage, in die sich die arbeits- und sozialrechtliche Praxis schon seit Langem mit der Unterscheidung zwischen selbstständiger und in persönlicher Abhängigkeit verrichteter Arbeit verstrickt. Die Rechtsprechung des 12. Senats stößt insofern auf grundsätzliche Bedenken, als sie sich nirgendwo der Frage stellt, ob und in welchem Maße die starke Verbreitung honorarvertraglicher Gestaltungen im Bildungsbereich in bereichsspezifischen Besonderheiten begründet ist, denen auch im Recht der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen ist.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§§ 11, 16, 43 SGB VI
BSG, Urteil des 5. Senats vom 8.8.2024 – B 5 R 15/22 R – ECLI:DE:BSG:2024:080824UB5R1522R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Felix Welti, Kassel
§§ 7a, 7 Abs. 1 SGB IV
BSG, Urteil des 12. Senats vom 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R – ECLI:DE:BSG:2024:051124UB12BA323R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen
§§ 226 Abs. 2 Satz 2, 229, 240 SGB V
BSG, Urteil des 12. Senats vom 5.11.2024 – B 12 KR 11/23 R – ECLI:DE:BSG:2024:051124UB12KR1123R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Rica Werner, Berlin
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