Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
Der für die Pflegeversicherung zuständige dritte Senat des BSG hatte sich für seine Sitzung am 19. April 2023 wieder einmal das Vergütungsrecht in der stationären Pflege vorgenommen. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet hat eine wechselvolle Geschichte; vor allem, weil der Gesetzgeber beim Thema Pflegekosten äußerst sensibel auf die gerade vorherrschende Stimmung in der Bevölkerung reagiert und bei einschlägigen Reformvorhaben häufig Schnellschüsse Eingang in die abschließende Gesetzesfassung finden.
Psychische Erkrankungen werden von den Leistungsträgern der gesetzlichen Unfallversicherung bislang lediglich im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen als Versicherungsfälle anerkannt. Seit langem sind aber Forderungen zu hören, länger andauernde Einwirkungen, die zu einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) führen, in die Berufskrankheiten-Verordnung aufzunehmen. Nun hat das BSG in der hier zu besprechenden Entscheidung des 2. Senats vom 22.6.2023 – B 2 U 11/20 R erstmalig entschieden, dass eine PTBS bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern mangels Vorliegens einer einschlägigen Listen-Berufskrankheit als „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen ist.
In Teil I des Beitrags (SGb 2024, 64 ff.) wurde gezeigt, dass der Bindung des leistungszuständigen Trägers der Eingliederungshilfe an „fremde“ Vereinbarungen (§ 123 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) in bereits laufenden Leistungsbeziehungen eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt und dass die Vereinbarungen öffentlich-rechtliche Verträge mit gesetzlich angeordneter Wirkungserstreckung auf Dritte sind. Teil II fragt auf dieser Basis nach den Rechtmäßigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vereinbarungen.
Für Opfer von Gewalttaten und Terroranschlägen, aber auch z. B. für Personen, die durch eine empfohlene Schutzimpfung einen erheblichen Gesundheitsschaden davongetragen haben, sollen die Leistungen des am 1.1.2024 in Kraft getretenen SGB XIV Teilhabe, Krankenbehandlung und Pflege sichern helfen. Daneben werden – wie bereits bisher nach dem BVG – Geldleistungen erbracht. Zu klären sind Voraussetzungen und Umfang dieser Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen und die Überführung bereits bestehender Ansprüche in das neue Leistungssystem.
Die 2002 eingeführte und 2009 nachgeschärfte Nachunternehmerhaftung im Baugewerbe war zunächst auf einem guten Weg. Im Jahr 2008 erfuhr sie auch Unterstützung durch ein wegweisendes Grundsatzurteil des BSG-Unfallsenats. Von weiterer Unterstützung kann in Bezug auf dessen spätere Rechtsprechung leider nicht mehr die Rede sein. Was ist falsch gelaufen? Wie kann der Nachunternehmerhaftung ihre ursprüngliche Schlagkraft wieder zurückgegeben werden?
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 2. Senats des BSG vom 22.6.2023 –B2U11/20 R – ECLI:DE:BSG:2023:220623UB2U1120R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Butzer und Tim Knapp, Hannover
Urteil des 3. Senats des BSG vom 19.4.2023 –B3KR7/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:190423UB3KR722R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel
Urteil des 3. Senats des BSG vom 19.4.2023 –B3P6/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:190423UB3P622R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Udsching, Göttingen
Urteil des 6. Senats des BSG vom 23.3.2023 –B6KA7/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA722R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Eutin
Die Eröffnung der Tagung erfolgte durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Deutschen Sozialrechtsverbands e. V. Prof. Dr. Christian Rolfs (Universität zu Köln), der das voll besetzte Auditorium zur ersten Präsenztagung nach der pandemiebedingten Unterbrechung begrüßte und sogleich der Deutschen Rentenversicherung Rheinland – einem künftigen „potenziellen Player“ bei der sozialen Absicherung Selbstständiger – für die Ausrichtung der Tagung dankte. Es folgte ein Grußwort von Holger Baumann (Vorsitzender der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland), der unter anderem darauf hinwies, dass mehr als die Hälfte der Selbstständigen keine ausreichende Altersvorsorge aufbaue und somit das Risiko der Altersarmut drohe.
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