| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1864-8029 | 
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-11-04 | 
Dieser Beitrag soll den Sozialleistungsmissbrauch zum einen im Hinblick auf die weniger bekannten Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 63 SGB II beleuchten, und sich zum anderen dem Sozialleistungsbetrug widmen, wobei diesbezüglich die Frage der Garantenpflicht beim Betrug durch Unterlassen besonders interessant erscheint.
Wenn wir über Detailfragen nachdenken, ist dies in aller Regel der Notwendigkeit unseres Tagesgeschäfts geschuldet. Wenn wir über prinzipielle Fragen nachdenken, geraten wir unter Rechtfertigungsdruck, warum wir das tun. Haben wir zu viel Zeit und sonst nichts zu tun? In dieser Situation retten uns runde Geburtstage, die bekanntermaßen Freiraum zum Nachdenken geben; so auch hier.
Aus städte- und verkehrsplanerischer Sicht sind dem weiteren Ausbau des Straßennetzes im innerstädtischen Raum Grenzen gesetzt. Oft begegnen dem Individual- und Wirtschaftsverkehr restriktive Maßnahmen, wie etwa Parkraumbeschränkungen oder die Einführung von Umweltzonen.
Der Gefangene ist ein Kuriosum des Sozialversicherungsrechts: Zwar ist er von nahezu allen sozialen Sicherungsmechanismen (mit-)betroffen, nahtlos in deren Systematik einfügen, lässt er sich hingegen nicht. Dieser Befund gilt insbesondere für das Recht der Arbeitsförderung.
Das Sozialrecht hat Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei den Leistungserbringern und wird zunehmend als Steuerungsinstrument erkannt. In Teil I des Beitrags wurden die seit 2022 geltenden §§ 72 und 82c SGB XI näher beleuchtet, die explizit auf eine Verbesserung der Löhne in der Pflege abzielen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
      BSG, Urteil des 11. Senats vom 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:171224UB11AL1023R0 – Anmerkung von Annabelle Meier
    
      BSG, Urteil des 5. Senats vom 19.12.2024 – B 5 R 14/23 R – ECLI:
DE:BSG:2024:191224UB5R1423R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Ralf Kreikebohm, Braunschweig
    
      BSG, Urteil des 5. Senats vom 19.12.2024 – B 5 R 9/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:191224UB5R923R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Rainer Vor, Leipzig
    
Torsten Schaumberg/Wolfgang Eicher: Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum, Praxishandbuch
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