| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-03 |
Der nachfolgende Beitrag befasst sich, anknüpfend an das „Sprungwetten-Urteil“ des BSG vom 24.9.2025, mit dem Unfallversicherungsschutz für nicht versicherte Unternehmer. Da das LSG nicht auf § 105 Abs. 2 SGB VII eingegangen war und es deshalb an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen Sachverhaltsfeststellungen fehlte, hat das BSG den Fall zurückverwiesen.
§ 12a Satz 3 SGB II suspendiert für die Zeit vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 die Pflicht, eine Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (ggf. mit entsprechenden Rentenabschlägen) in Anspruch zu nehmen, um den Bürgergeldbezug zu vermeiden. Für die Personen, die sich in der Alterskohorte vom 63. Lebensjahr bis zum individuellen Regelrenteneintrittsalter befindet, bringt das eine finanzielle Erleichterung, da sie nicht mehr wegen einer überschaubaren Zeitspanne der vorzeitigen Altersverrentung lebzeitige Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen.
Während sich Teil I mit dem gesetzlichen Fundament des Internationalen Sozialen Entschädigungsrechts sowie einzelnen Entschädigungstatbeständen befasste, behandelt Teil II nun Fragen des Leistungsexports, des Verwaltungsverfahrens sowie des Prozessrechts.
Eine Entscheidung des LSG Hamburg zeigt erneut die Schwierigkeiten der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI bei der rechtssicheren Bestimmung des Zuschlags für das Unternehmerrisiko in Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung des BSG.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 7. Senats vom 16.7.2025 – B 7 AS 19/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:160725UB7AS1924R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Rainer Vor, Leipzig
BSG, Urteil des 2. Senats vom 24.9.2025 – B 2 U 12/23 R – ECLI:DE:BSG:2025:240925UB2U1223R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Minou Banafsche, Kassel
BSG, Urteil des 2. Senats vom 24.9.2025 – B 2 U 13/23 R – ECLI:DE:BSG:2025:240925UB2U1323R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfgang Römer und Prof. Dr. Eric Zimmermann, Bad Hersfeld
Die Tagung eröffneten die Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Christine Fuchsloch und die Vorsitzende des Vorstands des Deutschen Sozialrechtsverbands e. V. Prof. Sabine Knickrehm, Vorsitzende Richterin am BSG a. D.
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