| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-05 |
Der Beitrag erlutert am Beispiel von Messdienern in der rmisch-katholischen Kirche, wieso das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Flle sexualisierter Gewalt erfasst. Einschlgig ist eine Regelung der sog. unechten Unfallversicherung, in deren Licht der Begriff des Arbeitsunfalls ( 8 Abs. 1 SGB VII) problemadquat auszulegen ist.
Mit Blick auf Ehegatten erscheint die Mitversicherung in der GKV als berholt. Sie entspricht nicht den gesellschaftlichen Vorstellungen von der Berufsttigkeit beider Ehegatten; durch die umfassenden Ansprche auf Frderung der Kinder in Tageseinrichtungen wurde die Vereinbarkeit von Familie und Berufsttigkeit erheblich erleichtert.
Das Recht der Sozialen Entschdigung weist auch nach seiner Reform eine internationale Dimension auf, die es im Lichte ihrer vlker- und unionsrechtlichen Bezge unter Bercksichtigung aktueller Rechtsprechung zu untersuchen und darzustellen gilt.
Die gesetzliche Krankenversicherung leidet seit Jahrzehnten an multiplen chronischen Strungen des legislativen Wohlbefindens. Nahezu alle bisher eingeschlagenen parlamentarisch verordneten Therapien haben indes keine durchgreifenden Verbesserungen erzielt.
bersicht ber die jngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 6. Senats vom 26.3.2025 B 6 KA 6/24 R ECLI:DE:BSG:2025:260325UB6KA624R0
Anmerkung von Dr. Bernhard Opolony, Mnchen
BSG, Urteil des 5. Senats vom 27.3.2025 B 5 R 2/24 R ECLI:DE:BSG:2025:270325UB5R224R0
Anmerkung von Prof. Dr. Yasemin Krtek, Mannheim
BSG, Urteil des 2. Senats vom 24. 9. 2025 B 2 U 11/23 R ECLI:DE:BSG:2025:240925UB2U1123R0
Anmerkung von Tobias Schlaeger, Essen
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